Tipps & Tricks –  ACCRO Bilanz & Buchhaltung:

 

  • ArbeitnehmerVeranlagung (ANVA):Die Arbeitnehmer-Veranlagung, früher Jahresausgleich genannt,  ist die „Steuer-Erklärung“ für die unselbständig Beschäftigten (Arbeiter & Angestellte).  Sie kann bis zu 5 Jahre rückwirkend eingebracht werden.  Für das laufende Kalenderjahr 2017 sohin bis rückwirkend in das Jahr 2012.

Die ANVA bringt in vielen Fällen einen Vorteil bzw. ein Geld-Guthaben für die / den Betreffende /n.  Insbesondere seit der SteuerReform 2016 haben sich die hier geltenden Steuersätze, vor allem für den „Mittelstand“, erheblich gesenkt.

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  • Änderungen bei der Geltendmachung von Kirchenbeitrag und Spenden:Die steuerliche Geltendmachung von Spenden und Kirchenbeitrag wird – ebenfalls beginnend ab 2016 – nur mehr steuerlich anerkannt, wenn direkt bei der Zahlung der Spende / Kirchenbeitrag  im Textfeld  der eigene Name bzw. das Geburts-Datum angeführt wird.

Im Gegenzug wird als „Erleichterung“  der gespendete / bezahlte Betrag im Folgejahr von der jeweiligen Organisation direkt an das Finanzamt gemeldet.

Dies ist eine der Voraussetzung für die – in 2018 erstmalig startende – automatische Arbeitnehmer-Veranlagung.  Dabei werden jedoch nur die o.e. gemeldeten Beträge berücksichtigt.

Alle anderen, abzusetzenden Positionen, müssen in einem gesonderten Verfahren, beim Finanzamt geltend gemacht werden.  Nähere Infos bzw. Hilfestellung erhalten Sie unter accro@aon.at – melden Sie sich bei uns !

 

 

  • Gewerbliche Immobilien:Im Zuge der Steuer-Reform 2016 wurde der Abschreibungssatz für gewerbliche Immobilien auf 2,5 % p.a. vereinheitlicht. Dies führt in vielen Fällen – gerade im Umstellungsjahr 2016 – zu einer Änderung der jährlichen AFA und in weiterer Folge zu einer Änderung des jährlichen Gewinns.  Nähere Infos und Auskünfte erhalten Sie unter accro@aon.at – melden Sie sich bei uns !

 

 

  • Änderung des UST-Steuersatzes bei Vermietungs-Einkünften:Für die gewerbliche Immobilien-Vermietung (also kurzfristige Vermietung an Gäste und Touristen) hat sich im Jahr 2016 – unter Einhaltung einer sehr kurzen Übergangsfrist – der UST-Steuersatz von 10 % auf 13 % Ust erhöht.  Dieser erhöhte Steuersatz gilt aber explizit nur für die kurzfristige Vermietung an Gäste und Touristen.  Die allgemeine, oft private Wohnraum-Vermietung bleibt weiterhin bei 10 % Ust.  Diese Regelung mit den 13 &% UST bei touristischer Vermietung wird ab 01.12.2018 wieder aufgehoben, es gilt dann wieder 10 % US generell in allen Bereichen, mit Ausnahme der Geschäftsraum-Vermietung. Nähere Infos erhalten Sie unter accro@aon.at – melden Sie sich bei uns !

 

 

Wir bemühen uns, alle wichtigen Fakten und Änderungen praxisnah, leicht verständlich und zeitgerecht an unsere Kunden weiterzugeben. Wenn Sie dazu weitere Auskünfte wünschen, stehen wir Ihnen unter accro@aon.at  selbstverständlich gerne zur Verfügung.